AGB
Beratungstechnologien | Schnittstellen | Onlineberatung.
Software für Finanz- und Versicherungsvertriebe,
Pools, Versicherungsunternehmen und Banken
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Software für Finanz- und Versicherungsvertriebe,
Pools, Versicherungsunternehmen und Banken
der JCP Informationssysteme GmbH (JCP), Mittelstraße 17, 58095 Hagen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Dienstleistung begonnen haben.
2.2
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
2.3
Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.
3. Preise
3.1
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
3.2
Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle.
3.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4
Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gelten die zur Zeit der Angebotsabgabe bei uns laut Preisliste festgelegten Preise.
4. Lieferung
4.1
Die Lieferung erfolgt unverpackt ab der Hauptvertriebsstelle. Für die Installation von Software ist der Kunde verantwortlich. Wir werden dem Kunden Einzelheiten bezüglich der Installationsprozeduren mitteilen. Sollte der Kunde bereits in Besitz der Datenträger und der Dokumentation der Software sein, gilt bei einer weiteren Lizenzgewährung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der erforderlichen Installationsprozeduren bzw. der Übersendung der Lizenzurkunde durch uns als Zeitpunkt der Lieferung.
4.2
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
4.3
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, sind wir berechtigt, binnen angemessener Frist Ersatzgeräte mit vergleichbarer Ausstattung dem Kunden leihweise zur Verfügung zu stellen. Diese Stellung von Ersatzgeräten ist nur dann kostenpflichtig, wenn sie auf Verlangen des Kunden ohne Überschreitung eines verbindlich zugesagten Termins erfolgt. In diesem Fall berechnen sich die Bereitstellungskosten, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den bei uns geltenden aktuellen Preislisten für Gerätemietverträge. Ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen unter Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
4.4
Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. In all diesen Fällen ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat.
4.5
Teillieferungen sind zulässig.
4.6
Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.
4.7
Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können statt dessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt 30 % des vereinbarten Lizenzpreises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
4.8
Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache unmittelbar bei Ankunft auf erkennbare Schäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden sofort eine Schadensmeldung des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige zu übersenden, die vom Kunden unterschrieben sein muss. Die beschädigten Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich bei Anlieferung befanden zur Besichtigung durch uns oder unsere Versicherung bereitzuhalten. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige unserer Versandbereitschaft beim Kunden.
In diesem Fall sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft die uns durch die Lagerung entstehenden Kosten mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall der Verzögerung des Versandes geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf den Kunden über. Das gilt auch im Falle des Annahmeverzuges. Wir versichern auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei uns oder Dritten. Die Wahl eines etwaigen Versandweges bleibt uns vorbehalten.
5. Lizenzen
5.1 Standardprogramme:
Der Leistungsumfang von Standardprogrammen (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Kunden ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
5.2. Individualprogramme:
Die Programmfestlegung für Individualsoftware nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
5.3
Installation und Einarbeitung von Standard-, Individual- und Betriebssystem sowie Datenträger für die einzelnen Programme gehen zu Lasten des Kunden.
5.4
Wir gewähren dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software und die Dokumentation zu benutzen im Zusammenhang mit den Arbeitseinheiten, die auf unserem Formblatt über die verfügbaren Arbeitseinheiten bzw. Adressen innerhalb eines lokalen Netzwerkes aufgeführt sind. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie einer dazugehörigen Dokumentation verbleiben bei uns bzw. unseren Lizenzgebern.
5.5
Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachnutzung oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom Kunden hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Computersystems bedarf unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung. Wir werden unsere Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn derartige Maßnahmen oder Veränderungen oder sonstige Eingriffe in die von uns gelieferten Geräte durch hierzu nicht ausdrücklich von uns autorisierte Personen vorgenommen werden oder der Kunde die Programme in Verbindung mit von Dritten gelieferten und derart veränderten Geräten benutzen würde. Das Recht des Kunden, auf seine Verantwortung Geräte anderer Hersteller an unsere System anzuschließen, bleibt unberührt. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Wir sind zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
5.6
Für jede Zentraleinheit, auf der das Programm benutzt werden soll, ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Ein für eine bestimmte Zentraleinheit gewährtes Nutzungsrecht gilt jedoch vorübergehend auch für die Nutzung auf einer anderen Zentraleinheit, wenn dies wegen eines störungsbedingten Ausfalls der bestimmten Zentraleinheit notwendig wird. Einen beabsichtigten Wechsel der bestehenden Zentraleinheit wird der Kunde uns unverzüglich mitteilen. Wir werden dann den Wechsel der bestimmten Zentraleinheit sowie den Zeitpunkt bestätigen, zu dem der Wechsel wirksam wird. Beabsichtigt der Kunde einen endgültigen Wechsel der Hardware, gelten die vorstehenden Bedingungen der Vereinbarung für die Verlagerung von Software-Lizenzen. Wir ermöglichen nur den Wechsel auf solche Hardwareplattformen, die von unserer Software unterstützt werden. Die Entscheidung, welche Hardware zukünftig unterstützt wird, liegt allein bei uns.
5.7
Der Kunde ist berechtigt bis zu zwei Sicherungskopien der Programme zu fertigen. Ein Einsatz der Programme ist jedoch auf die Anzahl der Adressen beschränkt, für die eine Lizenz gewährt wurde. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Warenbezeichnungen oder Urheberrechtsvermerke zu reproduzieren und an den betreffenden Kopien anzubringen. Das Anfertigen von Kopien der Programme über den vorstehend genannten Umfang hinaus ist untersagt.
5.8
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der Programme durch Dekompilieren, Nachentwickeln oder auf sonstige Weise zu erforschen, soweit das nicht notwendig ist, um die notwendige Interoperabilität zu anderen Programmen des Kunden herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, durch Anweisungen und Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, dass die unsere vertraglichen Rechte aufgrund der vorstehenden Bestimmungen gewahrt bleiben.
5.9
Wir sind berechtigt, die dem Kunden in diesen Bestimmungen eingeräumten Lizenzen und Rechte zu entziehen, falls der Kunde trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieses Abschnittes „Lizenzen“ verstößt. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, auf Anforderung die betreffenden Programme und Dokumentationen umgehend zurück zu geben oder zu vernichten. Dies bezieht sich auch auf Teile und Kopien hiervon.
5.10
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch entsprechend für die Nutzung unseres Know-hows. Darunter fallen auch die von uns vertriebenen Programme.
5.11 Vertragsstrafe und Schadensersatz
Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen wird unter dem Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 50.000,00 € fällig. Wir bleiben danach neben berechtigt, statt dessen einen pauschalierten Schaden in Höhe der jeweiligen Lizenzgebühren der Programme geltend zu machen, die verletzt wurden. Dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Wir bleiben berechtigt, wahlweise neben Vertragsstrafe oder pauschaliertem Schadensersatz unseren konkreten Schaden zu fordern.
6. Zahlungen
6.1
Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.
Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
6.2
Unbeschadet eine Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
6.3
Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.4
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 10,5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Uns bleibt der Nachweis offen, dass uns auch ein noch höherer Zinsschaden entstanden ist, der ebenfalls zzgl. Mehrwertsteuer zu ersetzen ist. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weiter gibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber hiermit an uns ab. Das gilt auch für die Saldoforderung aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir können vom Kunden verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind sodann berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.
7.2
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an uns auszuhändigen.
8. Verzug, Unmöglichkeit
8.1
Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
8.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
8.3
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
8.3.1
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
8.3.2
Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
8.3.3
Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
8.3.4
Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
8.3.5
Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
8.3.6
Im übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Gewährleistung
Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
9.1
Wir leisten Gewähr wie folgt:
9.1.1
Für neu hergestellte Sache 12 Monate; für gebrauchte Sachen wird eine Gewährleistung nicht übernommen. Gebrauchte Geräte sind vor ihrem Verkauf schon bei Dritten im Einsatz gewesen. Wir haben deshalb keinen Einfluss auf diese Geräte gehabt und konnten auch deren individuelle Entwicklung nicht verfolgen. Deshalb ist bezüglich dieser Geräte jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Der Kunde ist aufgefordert, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages über den Zustand des Gerätes selbst eingehend ein Bild zu machen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
9.1.2
Der Kunde hat unverzüglich die gelieferte Ware auf Mängel untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich der innerhalb der vorgenannten Fristen mitzuteilen.
9.1.3
Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
9.1.4
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
9.1.5
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung, ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
9.2
Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
9.2.1
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Wir können statt dessen auch eine Umgehung des Fehlers zur Verfügung stellen, solange diese Umgehung die Handhabung des Programms für den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen.
9.2.2
Darüber hinaus haben wir das Recht die Nacherfüllung, bei Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche, wiederum nach eigener Wahl bezüglich Art und Weise innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, wegen dieses Mangels vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.3
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
9.4
Die Beweislast für Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.
9.5
Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
9.6
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung oder Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung/Installationsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung/Installationsanleitung der ordnungsgemäßen Montage/Installation entgegen steht.
9.7
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.
9.8
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
9.9
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.
9.10
Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
9.11
Eine Gewährleistung für Unterstützungshandlungen wird nicht übernommen.
9.12
Wir leisten keine Gewähr für Programme, die auf Probe überlassen wurden und die vom Kunden nach dessen Prüfung auf die Verwendbarkeit übernommen wurden.
10. Urheberrechte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
10.1
Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder ähnliche verbleiben ausschließlich bei JCP.
10.2
Die vorstehend beschriebenen Rechte von JCP erstrecken sich auf die eigenen Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Druckvorlagen, Präsentations-CDs, anderweitige Datenträger usw. Dem Kunden ist es daher untersagt, graphische Gestaltungen aus dem Produkt von JCP in anderen Medien zu benutzen. Wünscht der Kunde eine solche weitergehende Verwertung der graphischen Gestaltungen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von JCP.
10.3
JCP übernimmt keine Haftung dafür, dass durch die vom Kunden gestellten Materialien Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte oder verwandte Rechte Dritter verletzt werden. Angesichts der unübersehbaren Menge von werblichen Gestaltungen kann JCP dafür keine Verantwortung übernehmen. JCP wird aber nach besten Kräften versuchen zu vermeiden, dass solche Kollisionen entstehen. Insbesondere wird JCP bei Kenntnis von ähnlichen Werbemitteln darauf achten, dass ein ausreichender Abstand eingehalten wird.
10.4
Für die inhaltliche Aussage, die der Kunde treffen will, ist JCP nicht verantwortlich. JCP ist insbesondere nicht verpflichtet, die vom Kunden gestellten Texte auf juristische Zulässigkeit zu überprüfen.
10.5
Der Kunde ist verpflichtet, von JCP gelieferte Gestaltungen und Texte auf juristische Zulässigkeit zu überprüfen. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
10.6
JCP kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf JCP hinweisen.
10.7
Der Kunde ist damit einverstanden, von JCP als Referenzkunde benannt zu werden.
11. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
11.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen;
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
11.2
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
11.3
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist er zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich folgendes:
11.3.1
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
11.3.2
Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.4
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.
11.5
Beschaffungsrisiko
Wir übernehmen bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunde geschlossen worden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
12. Aufrechung / Zurückbehaltung
Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist.
13 Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.
14 Allgemeines
14.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.
14.2
Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
14.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von JCP.
14.4
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
14.5
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.